top of page
AutorenbildStadtPolitik/Land

Eilantrag der BVB/Freie Wähler: Fraktionsstatus begründet abgelehnt



BVB / FREIE WÄHLER enttäuscht über Entscheidung des Landesverfassungsgerichts


O-Ton BVB/Freie Wähler

Mit großer Enttäuschung haben die Abgeordneten von BVB / FREIE WÄHLER die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zur Kenntnis genommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Feststellung des Fortbestehens des Fraktionsstatus wurde zwar als zulässig, jedoch als nicht begründet angesehen und deswegen abgelehnt.

Im nun folgenden Organstreitverfahren in der Hauptsache wird BVB / FREIE WÄHLER weiterkämpfen und die Unklarheiten im Fraktionsgesetz weiter aufzeigen.

Wir werden diese enttäuschende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren akzeptieren und in der Konsequenz die Gruppengründung vorantreiben“, erklärte BVB-Freie-Wähler-Abgeordneter Matthias Stefke.

Hierzu Péter Vida, den die Nachricht auf einer Auslandsreise erreichte: „Natürlich wünscht man sich an seinem 40. Geburtstag eine andere Meldung. Aber wer uns kennt, weiß, dass wir auch damit umgehen, die Weichen richtig stellen und so neuen Anlauf für kommende Erfolge nehmen werden. Dass das Verfassungsgerichts die Rechtslage so sieht, dass andere Konstellationen mit 4 Abgeordneten eine Fraktion bilden dürfen, wir mit 4 Abgeordneten aber nicht, ist nur schwer nachvollziehbar.“

Die Gruppenbildung wird nach Rückkehr von Péter Vida zügig umgesetzt.

Der allgemeinen Stimmung ist es nicht zuträglich, wenn berechtigte Kritik an der Regierungsarbeit nur noch durch Fraktionen an den Rändern des politischen Spektrums erfolgt“, merkte Matthias Stefke in Richtung Koalitionsparteien an, „es kann nicht im Interesse von Demokraten sein, wenn die einzige funktionierende Oppositionskraft der Mitte geschwächt wird. Wir werden unseren Teil dazu beitragen, dass dies nicht geschieht.“


Der bisherige Fraktionsvorsitzende, Peter Vida, zeigt sich enttäuscht und formuliert das so:


"Dass das Verfassungsgerichts die Rechtslage so sieht, dass andere Konstellationen mit 4 Abgeordneten eine Fraktion bilden dürfen, wir mit 4 Abgeordneten aber nicht, ist nur schwer nachvollziehbar."

Gegenposition

"Dass andere Konstellationen mit 4 Abgeordneten eine Fraktion bilden dürfen..." ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Das Fraktionsgesetz - FraktG des Landes Brandenburg besagt in Satz 2


Erhält eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung bei der Landtagswahl mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, ohne die für fünf Mitglieder notwendige Zweitstimmenanzahl zu erreichen, kann eine solche Fraktion abweichend von Satz 1 auch aus vier Mitgliedern bestehen.


Nun haben BVB/Freie Wähler aber knapp über 5 Prozent der Stimmen bei der Landtagswahl 2019 erhalten. Peter Vida errang sogar ein Direktmandat im Wahlkreis Barnim II. Damit entfällt auch die sog Grundmandatsklausel. Von dieser profitierten BVB/Freie Wähler bei der vorletzten Wahl 2014. Wenn die Freien Wähler ihren Laden allerdings nicht im Griff haben, ein Parteimitglied aufgrund innerparteilicher Unzufriedenheit die Partei und damit Fraktion wechselt, entfällt ja nicht das gewählte Mandat. Es wechselt halt nur den Sitzplatz im Landtag.


Im nun folgenden Organstreitverfahren in der Hauptsache wird BVB / FREIE WÄHLER weiterkämpfen und die Unklarheiten im Fraktionsgesetz weiter aufzeigen.

Sich hier nun in eine gesetzliche Opferrolle zu begeben, mit den Worten "...ist nur schwer nachvollziehbar", erst Recht für einen Juristen, wie Peter Vida, ist tatsächlich nur schwer nachvollziehbar. Unklarheiten im Fraktionsgesetz?


es kann nicht im Interesse von Demokraten sein, wenn die einzige funktionierende Oppositionskraft der Mitte geschwächt wird"

so  der BVB-Freie-Wähler-Abgeordnete Matthias Stefke. Geschwächt haben sich die Freien Wähler zunächst einmal selbst. Und Nein: es sicher nicht von Interesse für DemokratInnen, wenn demokratische Parteien sich selbst zerlegen. Ob das an die national-völkische AfD verlorene Kind, Dr. Philip Zeschmann, die richtige Wahl getroffen hat? Nun, das ist ihm überlassen. Das ist jetzt seine dritte Partei (SPD, BVB/Freie Wähler, AfD), in der er seine politische Heimat gesucht und angeblich immer wieder gefunden hat. So jedenfalls seine Worte bei stetigem Parteihopping.


Eilantrag der BVB/Freie Wähler gegen Verlust des Fraktionsstatus abgelehnt



 Erschienen am 18.12.2023                          

PRESSEMITTEILUNG

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg                    

VfGBbg 16/23 EA

Nach dem Wechsel des Landtagsabgeordneten Dr. Zeschmann von der Fraktion BVB/Freie Wähler zur AfD-Fraktion haben sich die noch verbliebenen vier Landtagsabgeordneten der BVB/Freie Wähler im Rahmen eines Organstreitverfahrens gegen die Präsidentin des Landtags Brandenburg und den Landtag Brandenburg gewandt. Sie halten es für verfassungswidrig, dass sie nach dem Ausscheiden des Abgeordneten Dr. Zeschmann nicht mehr als Fraktion behandelt werden und ihnen damit weniger Rechte und Ausstattung zustehen. Sie meinen, die vier verbliebenen Abgeordneten genügten, um den Fraktionsstatus, für den § 1 Abs. 1 Satz 1 Fraktionsgesetz (FraktG) in der Regel mindestens fünf Abgeordnete vorschreibt, zu erhalten. Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, die Rechte der Fraktion vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – beibehalten zu können.

Mit seinem Beschluss vom 15. Dezember 2023 hat das LVerfG den Eilantrag abgelehnt. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist zwar noch nicht ergangen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LVerfG aber ausgeführt, dass das Organstreitverfahren in der Hauptsache offensichtlich unbegründet sei. Der Antrag im Organstreitverfahren werfe keine komplexen klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Die Maßstäbe für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen seien in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Die Regelungen im Fraktionsgesetz zur Mindestgröße und deren Anwendung oblägen dem Landtag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie als zentralem Element der parlamentarischen Selbstorganisation. Dass die Antragsgegner im vorliegenden Fall die Ausnahmevorschrift, nach der in einer besonderen Konstellation auch vier Abgeordnete für die Bildung einer Fraktion genügen können (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FraktG), nicht entsprechend auf die Antragsteller angewandt hätten, verletze weder die ehemalige Fraktion noch die Abgeordneten in ihren Rechten aus der Landesverfassung.

Potsdam, den 18. Dezember 2023

9 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page